Steuerbefreite Leistungen
1. Verhaltensbezogene Prävention (Zertifizierung notwendig)
Die Steuerfreiheit gilt grundsätzlich nur für zertifizierte Leistungen zur sogenannten “individuellen verhaltensbezogenen Prävention.” Dazu gehören Präventionskurse, die Einzelne zu einer gesunden Lebensführung motivieren und befähigen und Erkrankungen vorzubeugen. Ob Fitness- oder Yogakurse, Schulungen für Führungskräfte, die Teilnahme an einem Raucherentwöhnungsprogramm oder die Erlangung des Sportabzeichens – vieles ist möglich.
Die Anforderung: Die Kurse müssen von der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifiziert sein, damit Krankenkassen sie bezuschussen. Auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes finden Sie Kursangebote in Ihrer Region, die von der Zentralen Prüfstelle zertifiziert sind.
2. Nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers unter bestimmten Voraussetzungen
Für Leistungen, die im Auftrag des Unternehmen allein für dessen Beschäftigte erbracht wurden, besteht mangels Beteiligung der Krankenkassen keine Zertifizierungsmöglichkeit. Nicht zertifizierte Leistungen von Unternehmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention können aber unter bestimmten Bedingungen steuerfrei bleiben.
- Die Leistungen sind Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses und werden nach § 20b SGB V von den Krankenkassen bezuschusst.
- Die vom Unternehmen beauftragten Präventionskurse sind zwar nicht zertifiziert, genügen aber hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20 SGB V. Und: Die Kurse werden allein für Beschäftigte des Unternehmens durchgeführt – und nicht mit demselben Konzept von Leistungsanbietern auch für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten.4
3. BGF-Leistungen im Bereich “gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil”
Unternehmen können auch auf andere gesundheitsförderliche Maßnahmen zurückgreifen. Neben den genannten Kursangeboten zählen hierzu gesundheitsförderliche Maßnahmen – sofern die Leistungen Bestandteil eines BGF-Prozesses sind und im Bereich "gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“ erbracht werden.
Für Präventionskurse nach § 20 SGB V sind die o. g. Voraussetzungen zu beachten, auch wenn sie im Rahmen von BGF erbracht werden. Bei verhaltensbezogenen Maßnahmen kann es sich laut dem Bundesgesundheitsministerium beispielsweise um “Angebote zur Stressbewältigung und Ressourcenstärkung, zum bewegungsförderlichen Arbeiten, zur gesundheitsgerechten Ernährung im Arbeitsalltag und zur verhaltensbezogenen Suchtprävention im Betrieb” handeln.4